Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt gem. § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe natürliche oder juristische Person oder dieselbe Personenhandelsgesellschaft zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist (Definition „übertragender” und „übernehmender” Rechtsträger vgl. Rn. 41 des BMF-Schreibens vom 28. November 2017,BStBl 2017 I S. 1645, KSt-Kartei SH, Karte 1 zu § 8c KStG).
Die Rechtsfolgen des § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG treten auch in Fällen eines schädlichen Beteiligungserwerbs durch eine Erwerbergruppe ein, wenn die Voraussetzungen der Konzernklausel bezogen auf jeden einzelnen Erwerber erfüllt sind.
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