Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG bzw. das Anlageverzeichnis sind nach § 13a Abs. 3 Satz 4 EStG bzw. § 13a Abs. 7 Satz 4 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr 2015 bzw. für das abweichende Wirtschaftsjahr 2015/2016 spätestens mit der jeweiligen Steuererklärung für das Kalenderjahr 2015 elektronisch zu übermitteln.
Die zur Anlage EÜR gefassten Grundsätze der elektronischen Übermittlungspflichten (siehe ESt-Kurzinformation Nr. 2018/15 vom ) gelten für Fälle der elektronischen Übermittlung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG (Anlage 13a und Anlage AV 13a) entsprechend. Auch insoweit sind Härtefälle (§ 13a Abs. 3 Sätze 5 und 6 und Abs. 7 Satz 4 EStG) denkbar.
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