Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden (§ 32a Abs. 1 KStG).
§ 32a Abs. 1 Satz 1 KStG ist auch bei fehlender Auswirkung einer zu berücksichtigenden verdeckten Gewinnausschüttung auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer anzuwenden - maßgeblich ist, dass ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft auch tat- sächlich hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird.
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