FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 09.01.2018
VI 353 - S 3822 - 001

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 09.01.2018 (VI 353 - S 3822 - 001) - DRsp Nr. 2018/80080

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 09.01.2018 - Aktenzeichen VI 353 - S 3822 - 001

DRsp Nr. 2018/80080

Persönlicher Freibetrag nach § 16 Absatz 2 ErbStG bei beschränkter Steuerpflicht

Mit Urteil vom 10.05.2017 - II R 53/14 - (BStBl 2017 II S. 1200) hat der BFH entschieden, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen für den Erwerb von Todes wegen eines überlebenden Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 EUR unabhängig vom Anteil des erworbenen inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu gewähren ist (ebenso Parallelentscheidung II R 2/16).

Zur Begründung führt der BFH u. a. aus, dass die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG in der Fassung vom einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, der nicht durch die ebenfalls gegen das Unionsrecht verstoßende Wahlrechtsmöglichkeit in § 2 Abs. 3 ErbStG in der Fassung vom geheilt werden kann.

Mit dieser Entscheidung hat der BFH den bisherigen Referatsleiterbeschluss zur Proportionalaufteilung des Freibetrags „verworfen”. Die Grundsätze des o. g. Urteils sind auf alle persönlichen Freibeträge im Sinne des § 16 Abs. 1 ErbStG anzuwenden, unabhängig vom persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker.

Betroffen sind Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem entstanden ist (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des § 16 Abs. durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG vom , BGBl I 2017 S. ).