FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 11.05.2018
VI 3012 - S 2142 - 013

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 11.05.2018 (VI 3012 - S 2142 - 013) - DRsp Nr. 2018/80248

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 11.05.2018 - Aktenzeichen VI 3012 - S 2142 - 013

DRsp Nr. 2018/80248

Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) - Nutzung der Anlage EÜR und elektronische Übermittlungspflichten ab dem Veranlagungszeitraum 2017

Laut dem BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2017 (BStBl 2017 I S. 1381) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererklärung anstelle des Vordrucks Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, nicht mehr anzuwenden. Nach Wegfall dieser Nichtbeanstandungsregelung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, zur Nutzung der Anlage EÜR (incl. Anlage AVEÜR) und zu deren authentifizierter Übermittlung verpflichtet. Formlose Gewinnermittlungen genügen diesen Anforderungen nicht.

Hinsichtlich der Nutzung und der elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ab dem Veranlagungszeitraum 2017 weise ich auf Folgendes hin: