Gemäß § 4 Absatz 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. 2007 I S.
Mit Urteilen vom 16. Januar 2014 - I R 21/12 (BStBl 2014 II S. 531) und vom 10. September 2015 - IV R 8/13 (BStBl 2015 II S. 1046) hat der BFH entschieden, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist.
Allerdings wurde gegen das BFH-Urteil vom 16. Januar 2014, a. a. O., Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. ). Aus diesem Grund werden Steuerfestsetzungen und Feststellungen bezüglich dieses Punktes weiter vorläufig vorgenommen.
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