Durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 wurde § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG dahingehend geändert, dass bei der Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag auf den Steuerwert des Endvermögens und nicht mehr auf den Steuerwert des Nachlasses abzustellen ist. Das Erbschaftsteuerreformgesetz kommt für Erwerbe zur Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht.
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