Nach der Rechtsverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a EStG des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vom 24. Juni 2013 ( BGBL. 2013 I S. 1679) ist das BZSt zentral für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 EStG einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung zuständig, soweit die Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
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