Grundsätzlich gilt, dass die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechts (§
Die Verpachtung des Jagdrechts durch Jagdgenossenschaften (-> jPöR!) auf privatrechtlicher Grundlage an Dritte war unter der Rechtslage des alten § 2 Absatz 3 UStG nicht mit Umsatzsteuer belastet, weil es sich körperschaftsteuerrechtlich um eine bloße Vermögensverwaltung handelt, bei der kein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 2 Absatz 3 UStG entsteht. Sofern eine Jagdgenossenschaft eine Optionserklärung nach § 27 Absatz 22 UStG abgegeben hat, ist § 2 Absatz 3 UStG a. F. weiterhin anzuwenden, längstens bis zum .
Unter Berücksichtigung der Rechtslage des neuen § 2b UStG ändert sich die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung: Die Verpachtung des Jagdrechts stellt eine nachhaltige und entgeltliche und damit unternehmerische Tätigkeit gemäß § 2 Absatz 1 UStG dar. Die Besteuerung ist dabei nicht nach § 2b UStG ausgenommen, da Jagdgenossenschaften die Verpachtung auf privatrechtlicher Grundlage und damit außerhalb der öffentlichen Gewalt vornehmen.
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