Es ist gefragt worden, ob und inwieweit der Darlehensverzicht eines GmbH-Gesellschafters zu einem begünstigten Sanierungsgewinn i. S. des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 (BStBl 2003 I S. 240 [ESt-Kartei, EStG § 4 Allgemein, Karte 1. 1]; im Folgenden: „Sanierungserlass”) führt.
Ich bitte hierzu die Auffassung zu vertreten, dass ein begünstigter Sanierungsgewinn i. S. des Sanierungserlasses bei einem Darlehensverzicht durch einen Gesellschafter nur dann vorliegt, wenn der Verzicht eigenbetrieblich - und nicht gesellschaftsrechtlich - veranlasst ist und wenn neben dem Gesellschafter auch unbeteiligte Dritte Darlehensverzichte aussprechen („Handeln im Gläubiger-Akkord”) oder anderweitige Sanierungsbeiträge leisten. Von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist dagegen auch dann auszugehen, wenn das Darlehen von vorne herein als sog. „Finanzplandarlehen” ausgereicht wurde. Zum Begriff des „Finanzplandarlehens” vgl. BMF-Schreiben vom 8. Juni 1999 (BStBl 1999 I S. 545; KStH 2008, Anhang 25. IV).
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