Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 26.04.2012,
Darüber hinaus geht das Finanzgericht davon aus, dass eine Körperschaft für die Inanspruchnahme von § 58 Nr. 2 AO ihre eigenen steuerbegünstigten Zwecke zumindest teilweise unmittelbar verfolgen muss.
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