27.4 Mit BMF-Schreiben vom 31. Juli 2013 hat sich die Finanzverwaltung zu den Konsequenzen des BFH-Urteils vom 22. Juli 2010, V R 4/09, BStBl 2013 II S. 590, geäußert. Es wurde geregelt, dass die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs nicht mehr zu erteilen ist, wenn der Unternehmer für diese Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden. Es wurde gefragt, ob schon das Führen von Aufzeichnungen für eine Einnahmenüberschussrechnung eine freiwillige Buchführung in diesem Sinne darstellt.
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