Gemäß § 4 Absatz 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14. August 2007 ( BGBl. 2007 I S.
Mit Urteil vom 29. Februar 2012 - 1 K 48/12 - (EFG 2012, S.
Sofern sich Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren hierauf berufen, ruht das Verfahren gemäß § 363 Absatz 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
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