FinMin Thüringen - Erlass vom 22.06.2009
S 0338 A - 27 - 203.1

FinMin Thüringen - Erlass vom 22.06.2009 (S 0338 A - 27 - 203.1) - DRsp Nr. 2009/80412

FinMin Thüringen, Erlass vom 22.06.2009 - Aktenzeichen S 0338 A - 27 - 203.1

DRsp Nr. 2009/80412

Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags; Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.

In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vor-läufig hinsichtlich der Frage des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 ( BGBl. 2003 I S. 3076, BGBl. 2004 I S. 69). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass das Haushaltsbegleitgesetz 2004 als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Messbetragsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“

Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 1. April 2009 ( BStBl 2009 I S. 510) getroffenen Regelungen entsprechend.