FinMin Thüringen - Erlass vom 29.01.2009
S 4500 A - 35 - 202 (S)

FinMin Thüringen - Erlass vom 29.01.2009 (S 4500 A - 35 - 202 (S)) - DRsp Nr. 2009/80188

FinMin Thüringen, Erlass vom 29.01.2009 - Aktenzeichen S 4500 A - 35 - 202 (S)

DRsp Nr. 2009/80188

Teilweise vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO)

Mit dem Beschluss vom 27. November 2008 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rechtssache C-156/08 über das vom Niedersächsischen Finanzgericht mit Beschluss vom 2. April 2008 7 K 333/06 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG entschieden.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

„Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsamen Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 ist dahin gehend auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern wie die „Grunderwerbsteuer” des deutschen Rechts einzubeziehen und somit einen nach der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben.”