Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2002 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Praxis für Physiotherapie. Hierfür erwarb er im April 2002 zum Kaufpreis von 22.846,00 Euro einen PKW, für den er in seiner Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG eine Sonderabschreibung gemäß § 7 g Abs. 1 und 2 EStG in Höhe von 4.569,00 Euro (20%) in Ansatz brachte. Außerdem ermittelte er den Privatanteil des Fahrzeuges nach der sogenannten 1 % Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|