I.
Die beteiligte Gesellschaft, die J.-C. GV-Partner Großhandel SÜD GmbH & Co. KG, hat neben der Verlegung ihres Sitzes auch die Änderung ihrer Firma in "R. GV-Partner GmbH & Co. KG" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, wobei "GV" für "Großverbraucher" steht. Das Registergericht hat beanstandet, dass die Firma den der Partnerschaftsgesellschaft vorbehaltenen Begriff "Partner" enthalte und deshalb nicht eintragungsfähig sei. Die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft gegen diese Verfügung des Registergerichts hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.8.2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
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