Flächentechnische Vorstellung einer Gemeinde im Zeitpunkt des Beschlusses einer Vorkaufssatzung; Unzulässige Ausübung von Vorkaufsrechten ohne eigentliche Planung städtebaulicher Maßnahmen
VGH Bayern, Urteil vom 17.09.2018 - Aktenzeichen 15 N 17.698
DRsp Nr. 2018/16020
Flächentechnische Vorstellung einer Gemeinde im Zeitpunkt des Beschlusses einer Vorkaufssatzung; Unzulässige Ausübung von Vorkaufsrechten ohne eigentliche Planung städtebaulicher Maßnahmen
1. Soweit eine Vorkaufssatzung nicht der Sicherung einer förmlichen Planung (z.B. der Flächennutzungsplanung) dient und ihr Geltungsbereich mehrere tausend Quadratmeter umfasst, ist für ein "In-Betracht-Ziehen" einer städtebaulichen Maßnahme i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BauGB zu fordern, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zumindest eine ungefähre Vorstellung entwickelt hat, in welchem Umfang sie voraussichtlich Flächen für die gewünschte städtebauliche Maßnahme benötigen wird. (Rn. 20)2. Vom Sicherungszweck und daher von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BauGB nicht abgedeckt ist, ohne nähere Planungsvorstellungen zunächst einmal durch Begründung und anschließende Ausübung von Vorkaufsrechten über einen Zeitraum vieler Jahre einen Grundstock an Flächen zu erwerben, um erst dann - nach Maßgabe des Umfangs und des Zuschnitts der ggf. tatsächlich erworbenen Grundstücke - die eigentliche Planung städtebaulicher Maßnahmen im Ansatz zu beginnen. (Rn. 21)
Tenor
I. II. III. IV.
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