Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines geänderten Investitionszulagenbescheids, der die Eigenschaft der Klägerin als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes verneint.
Die Klägerin betreibt in X. eine Fleischhalle. In dem Betrieb werden täglich etwa 500 ausgenommene und gesäuberte Schweinehälften angeliefert. Mit den angelieferten Schweinehälften war in den Schlachtbetrieben vorher wie folgt verfahren worden: Durch einen Schussapparat war die Tötung der Schweine vorgenommen worden, die Tiere waren sodann an den Hinterläufen aufgehängt worden, die Hauptschlagader war zum Ablauf des Blutes geöffnet und die Tiere waren in zwei Hälften geteilt worden.
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