FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.03.2002
3 K 1632/99
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a § 3 S. 2 ;

Fleischzerlegungsbetrieb kein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes; Investitionszulage 1993

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 3 K 1632/99

DRsp Nr. 2003/10442

Fleischzerlegungsbetrieb kein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes; Investitionszulage 1993

Ein Betrieb der täglich 500 Schweinehälften zum Verkauf an Großmärkte, Wurstfabriken und Fleischereien zerlegt, ist nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige dem Handel zuzuordnen und kein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, so dass kein Anspruch auf die Gewährung einer Investitionszulage i.H. von 20 v.H. besteht.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a § 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines geänderten Investitionszulagenbescheids, der die Eigenschaft der Klägerin als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes verneint.

Die Klägerin betreibt in X. eine Fleischhalle. In dem Betrieb werden täglich etwa 500 ausgenommene und gesäuberte Schweinehälften angeliefert. Mit den angelieferten Schweinehälften war in den Schlachtbetrieben vorher wie folgt verfahren worden: Durch einen Schussapparat war die Tötung der Schweine vorgenommen worden, die Tiere waren sodann an den Hinterläufen aufgehängt worden, die Hauptschlagader war zum Ablauf des Blutes geöffnet und die Tiere waren in zwei Hälften geteilt worden.