Streitig ist die Berücksichtigung von Flug- und Fahrtkosten des Klägers als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Klägerin.
Die Kläger haben im Jahr 2002 geheiratet. Ihre Familienwohnung befindet sich in K. Sie unterhalten dort einen gemeinsamen Hausstand. Der Kläger ist als Architekt und Bausachverständiger in K selbständig tätig. Die Klägerin war in den Streitjahren (wie auch in der Zeit davor) als leitende Angestellte bei der F-Versicherung in H nichtselbständig tätig. Während der Woche bewohnte die Klägerin in H eine ihr gehörende Wohnung mit einer Größe von 109 qm.
Im Juli 2003 wurde für die Klägerin vom Versorgungsamt H eine Behinderung von 50 % festgestellt. Diese beruhte auf drei Bandscheibenvorfällen und einem Herzinfarkt.
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