FG Köln - Urteil vom 27.01.2010
4 K 2882/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DStRE 2011, 9

Flug- und Fahrtkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

FG Köln, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 4 K 2882/07

DRsp Nr. 2010/15370

Flug- und Fahrtkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

1. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallende Flug- und Fahrtkosten, die ein Ehegatte aufwendet, um den anderen Ehegatten an dessen Beschäftigungsort aufzusuchen, sind keine Aufwendungen für Familienheimfahrten i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. 2. Ein Abzug dieser Aufwendungen kommt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht, setzt aber voraus, dass der andere Ehegatte aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Flug- und Fahrtkosten des Klägers als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Klägerin.

Die Kläger haben im Jahr 2002 geheiratet. Ihre Familienwohnung befindet sich in K. Sie unterhalten dort einen gemeinsamen Hausstand. Der Kläger ist als Architekt und Bausachverständiger in K selbständig tätig. Die Klägerin war in den Streitjahren (wie auch in der Zeit davor) als leitende Angestellte bei der F-Versicherung in H nichtselbständig tätig. Während der Woche bewohnte die Klägerin in H eine ihr gehörende Wohnung mit einer Größe von 109 qm.

Im Juli 2003 wurde für die Klägerin vom Versorgungsamt H eine Behinderung von 50 % festgestellt. Diese beruhte auf drei Bandscheibenvorfällen und einem Herzinfarkt.