Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitjahr 2014 Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten geltend machen kann.
Die Kläger wurden für das Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft bei der Firma X GmbH (X GmbH).
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