BFH - Beschluss vom 16.02.2006
IX B 173/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; FörderG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1085
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 528/03

FörderG: Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3

BFH, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen IX B 173/05

DRsp Nr. 2006/7925

FörderG: Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3

1. Gemäß § 4 Abs. 3 FörderG ist der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen verbleibende Restwert der durch das FörderG begünstigten Aufwendungen im Begünstigungszeitraum in gleichen Jahresbeträgen abzusetzen.2. Versehentlich unterlassene erhöhte Absetzungen nach § 82a EStDV können nicht nachgeholt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; FörderG § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.