Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist, sofern ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt schlüssig dargelegt worden sein sollte, jedenfalls unbegründet.
1. Die Vorentscheidung weicht entgegen der Rüge der Kläger nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 2003 X R 33/00 (BFH/NV 2003, 912) ab. Dieses Urteil betrifft die Bildung einer Rücklage nach § 6 Abs. 1 des Fördergebietsgesetzes (FördG) und konkretisiert das Tatbestandsmerkmal des Beginns der Investition für den Fall genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen. Nach diesem Urteil ist für den Beginn der Investition jedenfalls erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine Entscheidung zur Herstellung des Immobilienprojekts "für sich bindend" nach außen manifestiert.
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