FG Brandenburg - Urteil vom 27.10.2005
5 K 951/04
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 432

Förderhöchstgrenze nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1999 ist objektbezogen

FG Brandenburg, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 5 K 951/04

DRsp Nr. 2006/1103

Förderhöchstgrenze nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1999 ist objektbezogen

Die Förderhöchstgrenze nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1999 für nachträgliche Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten vom 1.200 DM je Quadratmeter Wohnfläche ist objektbezogen und nicht personenbezogen auszulegen. Mit dem Förderhöchstbetrag soll sichergestellt werden, dass ausschließlich die zum Erhalt und zur Sanierung der Mietwohnungen erforderlichen Maßnahmen begünstigt werden, Luxussanierungen sollen dagegen nicht gefördert werden. Entscheidend für das förderfähige Volumen ist allein die Summe aller nachträglichen Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten. Eine Priorität vorangehender Förderzeiträume ergibt sich daraus nicht.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Ehefrau des Klägers war Eigentümerin des in L..., M...-Str. 14 belegenen Mietwohngebäudes, das eine Gesamtwohnfläche von 695 m2 hat. Ihr wurde auf Antrag ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 752.400,- DM für Modernisierungsmaßnahmen Investitionszulage nach § 3 Investitionszulagengesetz 1999 gewährt.