I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1992 für 230 000 DM eine im Herbst 1993 fertiggestellte Eigentumswohnung, die er ab November 1993 vermietete. Er erhielt 1993 Landesmittel nach dem sog. Dritten Förderungsweg in Höhe von 53 300 DM und unterlag deshalb einer Mietpreisbindung sowie einem Belegungsrecht.
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