BFH - Urteil vom 17.02.2000
I R 108/98
Normen:
AO §§ 51 52 ; GewStG § 3 Nr. 6 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1071

Förderung des Skatspiels gemeinnützig?

BFH, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen I R 108/98 - Aktenzeichen I R 109/98

DRsp Nr. 2000/5671

Förderung des Skatspiels gemeinnützig?

1. Die Förderung des Skatspiels fällt nicht unter den Katalog des § 52 Abs. 2 AO. 2. Die Förderung des Skatspiels stellt keine Förderung des traditionellen Brauchtums i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO dar. 3. Aus dem Katalog des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO ist neben der Förderung des traditionellen Brauchtums keine Freizeitaktivität ersichtlich, deren Merkmale als Maßstab für eine vergleichende Beurteilung des Skatspiels dienen könnten. 4. Das Skatspiel ist auch nicht Sport i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO.

Normenkette:

AO §§ 51 52 ; GewStG § 3 Nr. 6 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein 1976 gegründeter eingetragener Verein (V). Hinsichtlich Sinn und Zweck heißt es in § 2 der für das Streitjahr maßgebenden Satzung auszugsweise:

"2. Zweck des V ist die Pflege, Ausbreitung und Reinhaltung des Skatspiels nach den Bestimmungen der Skatordnung als einer Sportart, die in gemeinschaftsfördernder Weise besonders geeignet ist, geistige Fähigkeiten zu fördern und gesellschaftlich verbindend zu wirken."

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ gegen den Kläger für das Streitjahr Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide.