Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Sie schlossen am 03. März 1991 einen Pachtvertrag über ein in L. gelegenes bebautes Grundstück ab. In § 1 des Pachtvertrages heißt es dazu:
"Die Bebauung befindet sich im Eigentum des Pächters (Artikel 231 § 5 und Artikel 233 § 4 EGBGB)."
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