FG Brandenburg - Urteil vom 29.10.2001
1 K 1649/99 E
Normen:
FördG § 7 Abs. 1 ;

Förderung eines selbstgenutzten Gebäudes nach § 7 Abs. 1 FördG; Einkommensteuer 1997

FG Brandenburg, Urteil vom 29.10.2001 - Aktenzeichen 1 K 1649/99 E

DRsp Nr. 2002/1989

Förderung eines selbstgenutzten Gebäudes nach § 7 Abs. 1 FördG; Einkommensteuer 1997

Bei erstmaliger Errichtung eines selbstgenutzten Gebäudes sind Baumaßnahmen, die nach Beginn der Selbstnutzung und damit nach Beginn des Begünstigungszeitraums i.S. von § 10e Abs. 1 EStG ausgeführt werden, nach § 7 Abs. 1 FördG noch dem Herstellungsprozess zuzuordnen, wenn das Gebäude vor Beginn dieser Baumaßnahmen noch nicht seine erstmalige Baustruktur erlangt hat. Hier: Zuordnung einer in 1997 errichteten Garage zum Herstellungsprozess des in 1995 erstellten Wohnhauses.

Normenkette:

FördG § 7 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Eheleute und wurden 1997 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Jahre 1994 hatten die Kläger einen Bauantrag zum Bau eines Einfamilienhauses mit Garage gestellt, der genehmigt wurde. Aus finanziellen Gründen war zunächst nur das Wohnhaus fertiggestellt worden. Die Abnahme erfolgte im August 1995 durch das zuständige Bauordnungsamt.