Die Beteiligten streiten darüber, ob ein für Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter gewährter öffentlicher Zuschuss im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die AfA-Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Festsetzung oder der Zahlung mindert und ob daher die Fördergebiets-AfA nach dem gekürzten oder ungekürzten Betrag zu ermitteln ist.
Die Kläger (Kl.) sind Beteiligte der T /C GbR (GbR; Klin.). Sie erzielt gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienanlage und ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-/Überschussrechnung.
Die GbR erwarb im Jahr 1995 eine alte Schule in ... (...) und baute sie in den Jahren 1995 - 1997 zu einer Ferienanlage um. Im Zuge des Umbaus sind Herstellungskosten in Höhe von 1.541.184 DM und Anschaffungskosten für das Inventar von 527.510 DM entstanden.
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