Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat misst den Fragen, ob die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 des Fördergebietsgesetzes (FördG) erfüllt ist, wenn der Inhaber einer Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei im Fördergebiet nach Veräußerung seines Mandantenstammes auf Verlangen des Praxiserwerbers noch übergangsweise für bisherige Mandanten tätig wird und die nach § 4 FördG abgeschriebenen Wirtschaftsgüter in den von ihm angemieteten Räumen für insgesamt mehr als drei Jahre im Fördergebiet verblieben sind, und ggf. ob für die Verbleibensvoraussetzung der Tag des Abschlusses des Vertrages über die Praxisveräußerung oder der Tag der tatsächlichen Übergabe des Betriebes maßgeblich ist, grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der -- --) bei.
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