Folge des Versäumnisses im externen gemeinschaftlichen Verfahren, dem Hauptverpflichteten die Frist für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung anzugeben
FG München, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 14 K 5358/02
DRsp Nr. 2006/2620
Folge des Versäumnisses im externen gemeinschaftlichen Verfahren, dem Hauptverpflichteten die Frist für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung anzugeben
Aus Art. 203 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) i.V.m. Art. 379 der VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) in der Fassung vom 2.7.1993 ergibt sich, dass eine Zollschuld zwar entstanden ist, wenn eine in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführte Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden ist, dass aber der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, die Abgaben nur erheben kann, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und wenn diese Nachweise nicht innerhalb der Frist erbracht worden sind (hier: Aufhebung des Abgabenbescheids, weil die Fristsetzung nach Art. 379 ZK-DVO erst im Einspruchsverfahren, acht Jahre nach Entstehung der Abgabenschuld und sechs Jahre nach Erlass des streitigen Bescheids, erfolgte).