BFH - Beschluss vom 14.01.2010
VIII B 104/09
Normen:
AO § 127;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 605
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 91/07

Folge von Verfahrensfehlern und Formfehlern beim Erlass einer Prüfungsanordnung durch ein örtlich unzuständiges Finanzamt

BFH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen VIII B 104/09

DRsp Nr. 2010/3804

Folge von Verfahrensfehlern und Formfehlern beim Erlass einer Prüfungsanordnung durch ein örtlich unzuständiges Finanzamt

1. NV: Ob und in welchem Umfang sich das Finanzamt auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, hängt - wie im umgekehrten Fall, dass sich der Steuerpflichtige auf Treu und Glauben beruft - von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. 2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass § 127 AO auf Ermessensentscheidungen grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Normenkette:

AO § 127;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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