Bei dem Beschluss des Senats vom 13. Juni 2022 hat es sein Bewenden.
2.Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 21. März 2022, Az. 3194.Z3-3_01-21-51, wird als unzulässig verworfen.
3.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin.
4.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 200.000,00 € festgesetzt.
I.
Mit Auftragsbekanntmachung vom ... 2021, veröffentlicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am ... 2021 unter Nr. ..., schrieb die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsauftrag über Generalplanerleistungen für den Neubau eines Hallenbads im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb aus.
1. 2. 1. 2.
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