OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.01.2020
12 U 69/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 611;
Fundstellen:
NJW 2020, 204
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 94/17

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 12 U 69/19 v. 29.08.2019

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 12 U 69/19

DRsp Nr. 2020/3624

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 12 U 69/19 v. 29.08.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.03.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 12 O 94/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 611;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzuweisen. Der Senat bleibt auch nach nochmaliger Beratung bei seiner Auffassung, dass es weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung geht, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten.