OLG Dresden - Beschluss vom 26.10.2020
4 U 1059/20
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 524/18

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1059/20 v. 18.09.2020

OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 1059/20

DRsp Nr. 2020/17517

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1059/20 v. 18.09.2020

1. Gesundheitsbeeinträchtigungen sind jedenfalls dann nicht mehr als offenkundig belanglos anzusehen, wenn sie zu einer längeren Krankschreibung und mehrwöchigen Behandlung mit Physiotherapie führen. Sie sind daher in einem Versicherungsantrag auch dann anzugeben, wenn der Antragsteller sie selbst für geringfügig hält. 2. Fragt der Versicherer nach Beschwerden bzw. Krankheiten der Wirbelsäule, sind Rückenschmerzen auch dann anzugeben, wenn ihnen muskuläre Probleme zugrunde liegen.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 16.684,71 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.