Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2017 wird zurückgewiesen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das in Ziff. 1 erwähnte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats in der Sache keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 7.10.2019 verwiesen. Das weitere Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 31.10.2019 rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise.
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