I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) belieferte früher eine von ihm entgeltlich erworbene Milchquote von 100.000 kg mit Milch- und Milcherzeugnissen. Nachdem er im Milchwirtschaftsjahr 2000/2001 keine Lieferungen mehr vorgenommen hatte, zog das damals zuständige Hauptzollamt die Quote mit Bescheid vom 1. Juni 2001 ein und schlug sie der deutschen Reserve zu.
Die damals gültige Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung --MilchAbgV--, BGBl. I 2000, 27) sah in § 13 Abs. 3 vor, dass einem Erzeuger, dessen Quote wegen Nichtbelieferung eingezogen worden ist, auf schriftlichen Antrag die eingezogene Quote wieder zugeteilt werden kann, wenn er spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Bescheids über die Einziehung wieder Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert. Diese Frist konnte nach § 13 Abs. 3 Satz 2 MilchAbgV zur Vermeidung unbilliger Härten verlängert werden.
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