BFH - Beschluss vom 17.03.2009
VII R 3/08
Normen:
31995R2988 Art. 1 Abs. 2; 31995R2988 Art. 3 Abs. 1; 31995R2988 Art. 3 Abs. 3; MOG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 266/03

Folgen der Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung für den damit zusammenhängenden Zinsanspruch im Hinblick auf seine Verjährungsfrist

BFH, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen VII R 3/08

DRsp Nr. 2009/21030

Folgen der Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung für den damit zusammenhängenden Zinsanspruch im Hinblick auf seine Verjährungsfrist

Wird wegen einer begangenen Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert, unterliegt der damit zusammenhängende Zinsanspruch der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95. Durch den Erlass des Rückforderungsbescheids wird die Verjährungsfrist unterbrochen.

Normenkette:

31995R2988 Art. 1 Abs. 2; 31995R2988 Art. 3 Abs. 1; 31995R2988 Art. 3 Abs. 3; MOG § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte 1993 mit mehreren Ausfuhrsendungen lebende Rinder unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung aus. Mit Rückforderungsbescheid vom Mai 1995 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) die gewährten Erstattungen teilweise zurück; der Bescheid ist bestandskräftig, weil die Klägerin die hiergegen erhobene Klage zurückgenommen hat.