I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte 1993 mit mehreren Ausfuhrsendungen lebende Rinder unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung aus. Mit Rückforderungsbescheid vom Mai 1995 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) die gewährten Erstattungen teilweise zurück; der Bescheid ist bestandskräftig, weil die Klägerin die hiergegen erhobene Klage zurückgenommen hat.
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