LSG Bayern - Urteil vom 19.01.2022
L 12 KA 13/21
Normen:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGB V § 95 Abs. 9 S. 1; Ärzte-ZV § 32b Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 2 S. 7-9; SGG § 153 Abs. 2; SGB V § 95 Abs. 5; SGB V § 95e Abs. 4; Ärzte-ZV § 26; Ärzte-ZV § 20; Ärzte-ZV § 21;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KA 85/20

Folgen des Ruhens der Zulassung eines VertragsarztesVoraussetzungen für Anordnung des Ruhens der ZulassungFortbestehen des Versorgungsauftrages des Vertragsarztes bei Ruhen der Zulassung

LSG Bayern, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen L 12 KA 13/21

DRsp Nr. 2023/5765

Folgen des Ruhens der Zulassung eines Vertragsarztes Voraussetzungen für Anordnung des Ruhens der Zulassung Fortbestehen des Versorgungsauftrages des Vertragsarztes bei Ruhen der Zulassung

1. Der Beschluss über das Ruhen der Zulassung suspendiert den Versorgungsauftrag des Vertragsarztes, beseitigt aber nicht den Zulassungsstatus.2. Voraussetzung für die Anordnung eines Ruhens der Zulassung, d.h. die Suspendierung des Versorgungsauftrages, ist daher das Vorliegen eines vertragsärztlichen Status.3. Ein Status, der ruhend gestellt werden könnte, ist mit einer genehmigten Anstellung verbunden, nicht aber mit der Arztstelle als solcher.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.03.2021, S 49 KA 85/20, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGB V § 95 Abs. 9 S. 1; Ärzte-ZV § 32b Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 2 S. 7-9; SGG § 153 Abs. 2; SGB V § 95 Abs. 5; SGB V § 95e Abs. 4; Ärzte-ZV § 26; Ärzte-ZV § 20; Ärzte-ZV § 21;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung eines Antrages auf das Ruhen einer hälftigen Anstellung.