Zwischen den Parteien ist streitig, ob aufgrund des Wechsels der Gesellschafterstellung von der eines Kommanditisten zu der eines Komplementärs Verluste, die nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - im Streitjahr und in den Vorjahren nur als verrechenbar festgestellt wurden, im Jahr des Wechsels voll ausgleichsfähig sind.
Die Klägerin war bis zum Streitjahr 1999 eine Kommanditgesellschaft. Kommanditist der Klägerin war Herr X. Komplementärin der Klägerin war die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligte X. GmbH.
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