FG Köln - Senatsurteil vom 16.01.2002
14 K 3366/01
Normen:
EStG § 15a ; HGB § 128 § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 818

Folgen des Wechsels von der Stellung eines Kommanditisten zu der eines Komplementärs

FG Köln, Senatsurteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 14 K 3366/01

DRsp Nr. 2002/9478

Folgen des Wechsels von der Stellung eines Kommanditisten zu der eines Komplementärs

1. Der Wechsel der Gesellschafterstellung vom Kommanditisten zum Komplementär führt dazu, dass die Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkung des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG für das gesamte Jahr nicht mehr anzuwenden ist.2. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung jedenfalls dann, wenn die Anmeldung zum Handelsregister noch im Jahr des Vertragsschlusses erfolgt.3. Durch den Wechsel der Gesellschafterstellung werden Verluste, die in den Vorjahren nach § 15a Abs. 4 S. 1 EStG als lediglich verrechenbar festgestellt wurden, im Jahr des Wechsels sofort in voller Höhe ausgleichs- und abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 15a ; HGB § 128 § 130 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob aufgrund des Wechsels der Gesellschafterstellung von der eines Kommanditisten zu der eines Komplementärs Verluste, die nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - im Streitjahr und in den Vorjahren nur als verrechenbar festgestellt wurden, im Jahr des Wechsels voll ausgleichsfähig sind.

Die Klägerin war bis zum Streitjahr 1999 eine Kommanditgesellschaft. Kommanditist der Klägerin war Herr X. Komplementärin der Klägerin war die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligte X. GmbH.