BFH - Urteil vom 04.06.2008
I R 84/07
Normen:
EStG (1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4, (1997) § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 ; FördG § 1 Abs. 1 S. 1 § 4 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2229
BFH/NV 2008, 1913
BFHE 222, 260
BStBl II 2009, 187
DB 2008, 2112
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 399/07

Folgen einer handelsrechtlichen Zuschreibung aus dem Volumen früherer steuerrechtlicher Sonderabschreibungen; Bindung des Steuerpflichtigen an ein ausgeübtes Wahlrecht; Anderweitige Verteilung von Sonderabschreibungen im Rahmen einer Bilanzänderung

BFH, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen I R 84/07

DRsp Nr. 2008/17542

Folgen einer handelsrechtlichen Zuschreibung aus dem Volumen früherer steuerrechtlicher Sonderabschreibungen; Bindung des Steuerpflichtigen an ein ausgeübtes Wahlrecht; Anderweitige Verteilung von Sonderabschreibungen im Rahmen einer Bilanzänderung

»Hat der Steuerpflichtige ein bestehendes Wahlrecht zur Vornahme einer Sonderabschreibung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 FördG ausgeübt, kann er in den Folgejahren steuerbilanzrechtlich unbeschadet einer handelsrechtlichen Zuschreibung nicht auf die einmal in Anspruch genommene Sonderabschreibung verzichten, sondern hat den verminderten Wertansatz fortzuführen.«

Normenkette:

EStG (1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4, (1997) § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 ; FördG § 1 Abs. 1 S. 1 § 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die steuerrechtlichen Folgen von handelsrechtlichen Zuschreibungen nach der Inanspruchnahme steuerrechtlicher Sonderabschreibungen in den Vorjahren.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft, ist Rechtsnachfolgerin der R-eG. Die R-eG hatte in den Vorjahren für ein Gebäude Sonderabschreibungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 des Gesetzes über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (FördG) in Anspruch genommen. Den um die Abschreibungen verminderten Wert hatte sie hierbei sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz angesetzt.