FG Nürnberg - Urteil vom 25.01.2000
I 240/97
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; AO § 226 ;

Folgen einer vom Steuerpflichtigen nicht genehmigten Überweisung

FG Nürnberg, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen I 240/97

DRsp Nr. 2001/2409

Folgen einer vom Steuerpflichtigen nicht genehmigten Überweisung

1. Die Überweisung von Steuererstattungsbeträgen auf ein vom Steuerpflichtigen früher angegebenes Konto führt nur dann zum Erlöschen des Erstattungsanspruchs, wenn der Steuerpflichtige die Überweisung - auf das falsche Konto - genehmigt. 2. Bei Überweisung des Erstattungsbetrages auf ein anderes als das vom Stpfl. benannte Konto steht dem fortbestehenden Zahlungsanspruch des Stpfl. andererseits aber ein entsprechender aufrechenbarer Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; AO § 226 ;

Tatbestand:

Streitig ist, welche Wirkungen es hat, wenn das Finanzamt einen Erstattungsbetrag auf ein anderes Konto als das vom Steuerpflichtigen genannte Konto überwiesen hat.

Die Klägerin hatte gegen das Finanzamt einen Erstattungsanspruch in Höhe von 49.510,-- DM. Sie bat mit Schreiben vom 5. 12. 1995 darum, den Betrag auf ein Konto bei der A-Bank zu überweisen. Entgegen dieser Bitte überwies das Finanzamt den Erstattungsbetrag mit Wertstellung 22. 12. 1995 auf das bei ihm gespeicherte Konto B-Bank, bei der die Klägerin mit 130.000,-- DM im Minus stand.

Nach Feststellung des Irrtums rechnete das Finanzamt mit Schreiben vom 22. 4. 1997 gegen den Erstattungsanspruch der Klägerin mit seinem Rückforderungsanspruch in gleicher Höhe auf.