I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von Ehegatten gemeinsam erworbenes Objekt Zweitobjekt oder Folgeobjekt im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit März 2000 miteinander verheiratet und haben eine im Januar 2001 geborene Tochter.
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