FG Niedersachsen - Urteil vom 22.04.2010
11 K 85/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Fondsgebundene Lebensversicherung; Vermittlungsgebühren - Fondsgebundene Lebensversicherung - Vermittlungsgebühren keine vorweggenommenen Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 11 K 85/08

DRsp Nr. 2010/11751

Fondsgebundene Lebensversicherung; Vermittlungsgebühren - Fondsgebundene Lebensversicherung - Vermittlungsgebühren keine vorweggenommenen Werbungskosten

1. Vermittlungsgebühren für eine fondsgebundenen Lebensversicherung stellen keine vorweggenommenen WK dar, weil es sich um Aufwendungen handelt, die der Vermögenssphäre und nicht der Erwerbssphäre zuzuordnen sind. 2. Die Vermittlungsgebühren gehören zu den Anschaffungsnebenkosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Beträge für im Streitjahr gezahlte Vermittlungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ansetzen kann.

Der Kläger beantragte am 11. Dezember 2005 den Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung bei der A Lebensversicherung. Am 4. Januar 2006 stellte der Versicherer einen Versicherungsschein über diese Versicherung aus. Danach hatte der Kläger einen Gesamtbeitrag zur Haupt- und Zusatzversicherung in Höhe von 209,83 EUR pro Monat für die ersten 60. Monate und ab dem 61. Monat 632,50 EUR pro Monat zu zahlen. Die Ansparphase und Beitragszahlungsdauer sollte 35 Jahre betragen. Als Versicherungsbeginn war der 1. Februar 2006 vereinbart. Der Beitrag war monatlich zu zahlen.