Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.03.2018, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 304.444,95 €, insgesamt also 608.889,90 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - seit 16.04.2017 aus 314.271,83 €
-seit 27.04.2017 aus 292.237,59 €
-seit 03.10.2017 aus 2.380,48 € an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu jeweils 50% zu zahlen.
Bezogen auf diese Forderung bleibt der Beklagten die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung vorbehalten.
2.Die Beklagte wird weiter verurteilt, jeweils 23.874,86 € an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu bezahlen, insgesamt demnach 47.749,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu jeweils 50%
-seit 03.10.2017 aus 16.210,91 €
-seit 02.05.2019 aus 31.538,81 €.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
III. IV. V.
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