FG Hamburg - Beschluss vom 30.03.2020
3 K 218/19
Normen:
BewG § 153 Abs. 1 S. 1; BewG § 155; AO § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 156
ZEV 2020, 727

Forderung der Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 1 S. 1 BewG bei der Bedarfsbewertung für ein Grundstück; Auswirkung der Unterzeichnung einer Feststellungserklärung nach § 153 BewG durch den Testamentsvollstrecker

FG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 3 K 218/19

DRsp Nr. 2020/15379

Forderung der Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 1 S. 1 BewG bei der Bedarfsbewertung für ein Grundstück; Auswirkung der Unterzeichnung einer Feststellungserklärung nach § 153 BewG durch den Testamentsvollstrecker

Zwar kann das Finanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG nur von jemandem verlangen, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, also von den (Mit-) Erben als Schuldner der Erbschaftsteuer, die die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben haben (Abs. 4 Satz 1). Dennoch ist jedenfalls bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Testamentsvollstrecker die Feststellungserklärung für den oder die Erben abgeben kann.

Normenkette:

BewG § 153 Abs. 1 S. 1; BewG § 155; AO § 34 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Testamentsvollstrecker zur Unterzeichnung der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für ein Grundstück befugt war.

Am ... 2017 verstarb Herr A und wurde je zu 1/4 durch Frau B, Frau C, Frau D und Herrn E beerbt. Zum Nachlass gehörte die Eigentumswohnung Nr. 2 in der X-Straße in Hamburg-.... Mit Beschluss des Amtsgerichts F - Nachlassgericht - vom 3. August 2017 (Az. ...) wurde der Kläger zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass bestellt.