OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2002
23 U 45/01
Normen:
BGB § 276 § 675 ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 480
OLGReport-Düsseldorf 2003, 165
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 529/99

Forderungen an die steuerliche Beratung im Rahmen des sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 23 U 45/01

DRsp Nr. 2004/15145

Forderungen an die steuerliche Beratung im Rahmen des sog. "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens"

1. Der Steuerberater hat dem Auftraggeber zulässige rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen oder Maßnahmen, durch die steuerliche Nachteile vermieden werden, darzulegen und geeignete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. 2. Es besteht keine generelle Pflicht eines Steuerberaters, auf die Vermeidung von Steuernachteilen durch das "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren" hinzuweisen, da dieses komplex und die Rückholung der ausgeschütteten Gewinne durch die Gesellschaft oft unsicher ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Gewinnverwendung bei einzelnen Gesellschaftern Beschränkungen unterliegt und das "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren" bereits in vorangegangenen Veranlagungszeiträumen praktiziert worden ist. 3. Eine über eine allgemeine Hinweispflicht hinausgehende Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsvorschlags besteht nicht, wenn nach dem Inhalt des Steuerberatervertrages die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Körperschaftssteuer nur aufgrund eines besonderen Auftrags erfolgt. 4. Die steuerliche Beratung einer GmbH ist gegenüber dem Geschäftsführer zu erbringen. Eine Unterrichtungspflicht der Gesellschafterversammlung trifft den Steuerberater nicht.

Normenkette:

BGB § 276 § 675 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 529/99