LAG Düsseldorf, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 806/17
ArbG Duisburg, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 675/17
Forderungen aus einer Mithaftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG als Nebenrechte i.S.d. § 401 Abs. 1 BGBGesetzlicher Übergang von Ansprüchen aus Versorgungszusagen auf den Träger der Insolvenzsicherung mit Eröffnung des InsolvenzverfahrensGesamtschuldnerische Haftung der an einer Unternehmensaufspaltung beteiligten Rechtsträger für Versorgungsverpflichtungen nach dem BetrAVG
BAG, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 304/18
DRsp Nr. 2020/17651
Forderungen aus einer Mithaftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3UmwG als Nebenrechte i.S.d. § 401 Abs. 1BGBGesetzlicher Übergang von Ansprüchen aus Versorgungszusagen auf den Träger der Insolvenzsicherung mit Eröffnung des InsolvenzverfahrensGesamtschuldnerische Haftung der an einer Unternehmensaufspaltung beteiligten Rechtsträger für Versorgungsverpflichtungen nach dem BetrAVG
Ansprüche, die sich aus der - gesamtschuldnerischen - Mithaftung eines abgespaltenen Unternehmens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3UmwG ergeben und die der Sicherung der Betriebsrentenansprüche dienen, gehen als Nebenrechte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. § 412 und § 401 Abs. 1BGB ana-log mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zusammen mit den Rechten der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung - den Pensions-Sicherungs-Verein - über.Orientierungssätze:
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