Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 02.05.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 05.09.2013 werden aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die (Teil-)Einziehung einer Darlehensforderung durch die Klägerin in dem Streitjahr 2007 zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung geführt hat.
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