FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2003
1 K 2884/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 ;

Forderungsverzicht als Sanierungsgewinn einer GmbH

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 1 K 2884/00

DRsp Nr. 2003/11028

Forderungsverzicht als Sanierungsgewinn einer GmbH

Die Freistellung von einer Verpflichtung im Rahmen eines Leistungsaustausches stellt regelmäßig keinen Schuldenerlass im Sinne des § 3 Nr. 66 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein steuerfreier Sanierungsgewinn vorliegt.

Die Klägerin ist durch notariellen Vertrag vom 20. April 1990 gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und Reparatur von Elektromotoren, elektrischen Maschinen und dazugehörigen Steuerungen sowie der Schaltanlagenbau. Die Klägerin firmierte bei der Gründung als HT, Sitz in ... Das Stammkapital in Höhe von 500.000,00 DM wurde bei Gründung von der Firma H OHG gehalten. Die H OHG ist mit Wirkung zum 1. April 1995 in die H GmbH umgewandelt worden. Zum Geschäftsführer wurde Herr H bestellt. Gemäß notariellem Vertrag vom 8. Januar 1991 wurde die Klägerin mit der Firma H Service GmbH mit Sitz in ... verschmolzen.

Die Klägerin gehörte zusammen mit anderen Gesellschaften zur Firmengruppe der H GmbH (im folgenden: HTF-GmbH), die sämtliche Anteile an der Klägerin behalten hat.